Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e.V.
– Regionalgruppe Neumünster –

§ 1 – Organisation
Die Regionalgruppe Neumünster der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e.V. ist eine Regionalgruppe – im Folgenden kurz RG genannt – der DGHT im Sinne des §§ 8-10 der Satzung  des Muttervereins in der Fassung vom 20.09.2002. Bei Änderung dieser Satzung gilt die jeweils aktuell gültige Fassung.

§ 2 – Zweck und Ziele
Zweck der RG ist die Kontaktpflege unter den Mitgliedern in der Region, der Erfahrungsaustausch in Versammlungen, sowie die Weiterbildung durch Vorträge von Gästen.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft und Gastmitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied des Muttervereins kann die Mitgliedschaft beim Vorstand der RG beantragen. Allein der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Kündigung der Mitgliedschaft in der RG hat schriftlich bis zum Jahresende zu erfolgen.
  2. Nicht-Mitglieder des Muttervereins können für begrenzte Zeit als Gast-Mitglieder in die RG aufgenommen werden.  In dieser Zeit sollten sie mit den Zielen und der Arbeit der DGHT bekannt und vertraut gemacht und durch den Vorstand der RG an die Mitgliedschaft herangeführt werden. Gast-Mitglieder sind bei den Abstimmungen zu den §§ 10 und 11 nicht stimmberechtigt und können auch nicht in den Vorstand gewählt werden. Über die Aufnahme einer Gast-Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand der RG.

§ 4 – Verlust der Mitgliedschaft
Der § 4 der Satzung des Muttervereins ist entsprechend gültig. Endet die Mitgliedschaft im Mutterverein, ändert sich die Mitgliedschaft in der RG in eine Gast-Mitgliedschaft. Etwaige Beitragszahlungen werden nicht erstattet.

§ 5 – Beiträge
Der Jahresbeitrag für die RG ist bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres fällig. Die Höhe, sowie die Verwendung des Beitrages werden  von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Kalenderjahr beschlossen.

§ 6 – Der Vorstand
Der Vorstand der RG setzt sich aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart, stellvertretendem Kassenwart und Schriftführer zusammen.

§ 7 – Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre durch die anwesenden Mitglieder durch direkte Stimmenabgabe in der Mitgliederversammlung einzeln und durch einfache Mehrheit gewählt. In den geraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Kassenwart und der Schriftführer, in den ungeraden Jahren die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt. Wahlberechtigt sind nur DGHT  Mitglieder der RG ab 16 Jahre, in den Vorstand gewählt werden können alle DGHT Mitglieder der RG ab 18 Jahre.

§ 8 – Rechte und Pflichten des Vorstandes
Die Leitung trägt die Verantwortung für die wirtschaftlichen Belange der RG. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich, Kosten für Aufwendungen dürfen nicht entstehen. Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende ist Mitglied im Beirat der DGHT. Der Vorstand der RG ist dem Vorstand des Muttervereins gegenüber für die Einhaltung der Satzung des Muttervereins verantwortlich. Er legt diesem jährlich einen Tätigkeitsbericht der RG sowie eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis Ende Februar vor.

§ 9 – Jahreshauptversammlung
Jedes Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt, die mit Angabe der vorgesehen Tagesordnung wenigstens vier Wochen vorher den Mitgliedern bekanntzugeben ist. Die Bekanntgabe kann mündlich erfolgen. Auf der Jahreshauptversammlung berichtet der Vorstand. Anträge zur Tagesordnung müssen bis zwei Wochen vor der Versammlung von wenigstens zwei Mitgliedern dem Vorstand zur Kenntnis gebracht werden. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Über jede Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.

§ 10 – Satzungsänderung
Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung können nur durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Jede Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung des Vorstands des Muttervereins.